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Räum- und Streupflicht im Winter

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Wenn der Schnee das ganze Land bedeckt, heißt das für die meisten Hausbesitzer und viele Mieter eine ganze Menge Arbeit. Um Unfälle zu vermeiden muss der Bürgersteig im Winter von Eis und Schnee befreit werden. Morgens nach dem Aufstehen bedeutet dies dann erst einmal: Schnee räumen.

Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zwingt den Eigentümer, sein Grundstück und die angrenzenden öffentlichen Gehwege im Winter von Schnee und Eis zu befreien. Hier sind unsere Tipps zur sogenannten Verkehrssicherungspflicht.

Wer ist zuständig?

Eigentlich sind die Gemeinden in der Pflicht, die öffentlichen Fußgängerwege schnee- und eisfrei zu halten, damit Passanten nicht ausrutschen und sich verletzen können. Fast immer übertragen sie aber diese Pflichten auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Eigentümer und Vermieter können diese Räumpflichten auf ihre Mieter übertragen. Das geht aber nur per Mietvertrag oder Hausordnung: Eine formlose Bekanntmachung z.B. im Hausflur am „schwarzen Brett“ – reicht nicht. Ist die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf den Mieter übertragen worden, haftet dieser dann auch für einen Schaden, zum Beispiel bei einem Sturz auf eisglattem Untergrund.

Der Vermieter als Eigentümer ist allerdins nie vollständig von allen Pflichten befreit. Er muss kontrollieren, ob der Mieter seiner Räumpflicht nachkommt und ihn abmahnen, wenn er dies nicht tut. Sollte der Vermieter seiner Prüfpflicht nicht nachkommen, kann er bei einem Unfall ebenfalls schadenersatzpflichtig werden.

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Stürzen

Wenn die Streupflicht im Winter nachlässig gehandhabt wird und es deshalb zu einem Sturz kommt, hat der Verunglückte einen Anspruch auf Schmerzensgeld, bzw. Schadensersatz. Es kann sogar zu einer Klage wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.

Zu welchen Zeiten gilt die Streupflicht im Winter?

Genaue Angaben, wie, wann und wo zu räumen ist, finden Sie in den Satzungen der Städte und Gemeinden. Sie sind allerdings nicht überall einheitlich. In den allgemeinen Verkehrszeiten – an Werktagen normalerweise zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr – müssen die Gehwege risikolos genutzt werden können. Sollten die Schneefälle nach 20 Uhr weiter anhalten, müssen die Wege bis 7 Uhr am folgenden Morgen geräumt werden.

Räumplicht und Streupflicht
Räumpflicht bei Schnee: Ein Meter genügt

Wer auch immer Räumpflicht hat, muss für einen rutschsicheren Durchgang von mindestens einem Meter Breite sorgen. Es muss also nicht unbedingt der gesamte Fußweg geräumt und gestreut werden. Es genügt, wenn zwei Personen ungefährdet nebeneinander vorbeigehen können.

Womit streuen?

Granulat oder Salz sind die üblichen Mittel, um der Streupflicht nachzukommen. Viele Gemeinden grenzen allerdings den privaten Einsatz von Streusalz aus Umweltschutzgründen ein oder verbieten ihn ganz. Am besten informieren Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde über die dort geltenden Vorschriften.

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Letzte Aktualisierung am 28.04.2024 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

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